Bei einem Nahrungsergänzungsmittel ist nicht die Zutatenliste die interessante Information, sondern die Menge. Eine Formel kann zwölf Pflanzen aufzählen und von jeder so wenig enthalten, dass die Angabe nur noch dekorativ ist. Mit Milligramm-Angaben lässt sich das in Sekunden prüfen.
240 mg Ginkgo-Extrakt am Tag liegen am oberen Rand der Dosierungen, mit denen in der Forschung zu Ohrgeräuschen gearbeitet wird. Bei Rosenwurz reicht der untersuchte Bereich von 200 bis 600 mg pro Tag; die 400 mg aus zwei Kapseln liegen genau in dessen Mitte, nicht an der unteren Kante. Das sind Arbeitsmengen und keine Spuren fürs Etikett.
Was diese Angaben nicht bedeuten, ist nach deutschem Recht der entscheidende Punkt, deshalb steht es hier ausdrücklich: Eine untersuchte Dosierung sagt etwas über die Menge aus, nicht über eine belegte Wirkung dieses Produkts. Die Studienlage zu Ginkgo bei Ohrgeräuschen ist uneinheitlich, und die Health Claims für Pflanzen sind in der EU weiterhin ausgesetzt. Wer Milligramm als Wirksamkeitsnachweis verkauft, überspringt einen Schritt.
Bei den beiden Vitaminen ist die Lage anders, denn dort gibt es Bezugswerte. Zwei Kapseln liefern 2,8 mg Vitamin B2, das Doppelte des Nährstoffbezugswerts, und 800 µg RE Vitamin A, womit der Tagesbedarf vollständig gedeckt ist. Genau deshalb gilt: Verzehrmenge nicht überschreiten und kein zweites Vitamin-A-Präparat danebenstellen. In der Schwangerschaft ist hoch dosiertes Retinol ohnehin nicht angezeigt — dort gilt vor jeder Einnahme die ärztliche Rücksprache.
Der Rest der Kapsel ist schnell erklärt: 120 mg Ginkgo, 200 mg Rosenwurz, 1,4 mg B2 und 400 µg RE Vitamin A ergeben zusammen 321,8 mg — 64 % der 500 mg Kapselinhalt. Die verbleibenden 178,2 mg sind mikrokristalline Cellulose, ein üblicher Träger, der das Pulver in Form hält. Dieses Verhältnis ist der eigentliche Prüfstein: Wo ein Etikett die einzelnen Mengen gar nicht nennt, lässt sich der Wirkstoffanteil nicht einmal nachrechnen. Hier können Sie es nachrechnen — 321,8 zu 178,2. Keine „proprietäre Mischung“, deren Zusammensetzung niemand nennt.
Ein Wort zum Rechtsrahmen, weil es auf eine Seite über Inhaltsstoffe gehört: Nahrungsergänzungsmittel unterliegen in Deutschland der Lebensmittelüberwachung; zuständig auf Bundesebene ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), bei dem solche Produkte angezeigt werden. Eine Zulassung wie bei einem Arzneimittel gibt es dabei nicht — ein Unterschied, den viele Käufer nicht kennen.